§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Rohr Abfluss — Inhaber Naser Kessler, Inhaber Naser Kessler, Holstenstraße 2A, 25335 Elmshorn (nachfolgend Auftragnehmer) und der Auftraggeberseite über Leistungen der Rohr-, Abfluss- und Kanalreinigung, der Kamerainspektion, der Dichtheitsprüfung, der Leckortung, des Notdienstes sowie der gewerblichen Wartung.
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen der Auftraggeberseite werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.
- Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall haben stets Vorrang vor diesen Bedingungen.
§ 2 Vertragsschluss
- Die Darstellung der Leistungen auf dieser Website ist kein bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Anfrage.
- Ein Vertrag kommt zustande durch Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer. Die Annahme kann ausdrücklich erklärt werden oder durch Aufnahme der Arbeiten erfolgen.
- Telefonische Beauftragung im Notdienst. Gerade bei Notfällen wird der Vertrag regelmäßig mündlich am Telefon geschlossen. Der Auftragnehmer nennt dabei den voraussichtlichen Leistungsumfang, die Preisbestandteile einschließlich etwaiger Zuschläge und die voraussichtliche Anfahrtszeit. Mit der Bestätigung durch die Auftraggeberseite kommt der Vertrag zustande. Auf Wunsch bestätigt der Auftragnehmer den Inhalt der Vereinbarung nachträglich in Textform.
- Vor Ort wird der Befund geprüft. Ergibt sich dabei ein wesentlich anderer Sachverhalt als telefonisch geschildert, unterbricht der Auftragnehmer die Arbeiten, erläutert den tatsächlichen Befund und holt eine neue Entscheidung der Auftraggeberseite ein. Erst danach wird weitergearbeitet.
- Wer einen Auftrag für ein Objekt erteilt, sichert zu, dazu berechtigt zu sein. Mietende sollten vor der Beauftragung mit der Eigentümerseite oder der Hausverwaltung klären, wer die Kosten trägt; die Beauftragung begründet zunächst eine Zahlungspflicht der Person, die den Auftrag erteilt hat.
§ 3 Leistungsumfang
- Geschuldet ist die vereinbarte Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere das fachgerechte Beseitigen von Verstopfungen, die Reinigung von Leitungen und Kanälen sowie die vereinbarten Untersuchungsleistungen.
- Bei der Beseitigung von Verstopfungen schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Durchführung der geeigneten Maßnahmen. Der Erfolg im Sinne einer dauerhaft freien Leitung kann nicht garantiert werden, wenn die Ursache baulicher Natur ist, etwa bei Rohrbruch, Muffenversatz, Gegengefälle, starkem Wurzeleinwuchs oder bereits vorgeschädigten Leitungen. In diesen Fällen weist der Auftragnehmer auf die Ursache hin und schlägt weitergehende Maßnahmen vor.
- Sanierungs-, Erd- oder Maurerarbeiten, die Wiederherstellung von Oberflächen, die Trocknung durchfeuchteter Bauteile sowie Arbeiten an Elektro-, Gas- oder Trinkwasserinstallationen sind nicht Gegenstand des Vertrags, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
- Der Auftragnehmer darf zur Ausführung geeignete Nachunternehmen einsetzen. Für deren Leistung haftet er wie für eigenes Handeln.
- Die Wahl des technischen Verfahrens, etwa Spirale, Hochdruckspülung oder Kamerabefahrung, trifft der Auftragnehmer nach fachlichem Ermessen unter Berücksichtigung des Leitungsmaterials und des erkennbaren Zustands.
§ 4 Mitwirkungspflichten der Auftraggeberseite
Damit die Arbeiten sicher, zügig und ohne vermeidbare Schäden ausgeführt werden können, ist die Mitwirkung der Auftraggeberseite erforderlich. Sie umfasst insbesondere:
- Zugang schaffen. Der ungehinderte Zugang zum Objekt, zu den betroffenen Räumen, zu Reinigungsöffnungen, Revisions- und Kontrollschächten sowie zu Kellerräumen ist zum vereinbarten Termin sicherzustellen. Gegenstände, die den Zugang versperren, sind vorher zu entfernen.
- Lage der Schächte angeben. Bekannte Revisionsschächte, Reinigungsöffnungen, Rückstauverschlüsse, Hebeanlagen und Abscheider sind zu benennen und, soweit sie überbaut oder überdeckt sind, zugänglich zu machen. Vorhandene Bestands- oder Kanalpläne sind auf Nachfrage vorzulegen.
- Angaben zu eingesetzter Chemie. Es ist zwingend und unaufgefordert mitzuteilen, ob vor dem Einsatz chemische Rohrreiniger, Säuren, Laugen oder sonstige Mittel eingefüllt wurden und welche. Stehende Lauge in einer blockierten Wassersäule stellt bei mechanischer Bearbeitung eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der eingesetzten Personen dar. Unterbleibt dieser Hinweis, haftet die Auftraggeberseite für daraus entstehende Schäden nach den allgemeinen Vorschriften.
- Angaben zu Vorschäden. Bekannte Vorschäden, frühere Verstopfungen, bereits erfolgte Reparaturen, provisorische Instandsetzungen, das ungefähre Alter und das Material der Leitungen sowie bekannte Besonderheiten der Entwässerung sind mitzuteilen.
- Betriebsmittel bereitstellen. Anschlüsse für Strom und Wasser sind kostenfrei zur Verfügung zu stellen, soweit sie für die Arbeiten benötigt werden.
- Werte sichern. Empfindliche und wertvolle Gegenstände im Arbeitsbereich sind vorher zu entfernen oder zu sichern. Der Auftragnehmer deckt Böden und Einrichtungsgegenstände im üblichen Umfang ab.
- Ansprechperson benennen. Während der Arbeiten soll eine entscheidungsbefugte Person erreichbar sein, damit bei einem geänderten Befund kurzfristig entschieden werden kann.
Kommt die Auftraggeberseite diesen Pflichten nicht nach, kann der Auftragnehmer die dadurch entstehende Wartezeit und den Mehraufwand nach den vereinbarten Sätzen berechnen. Ist die Ausführung deshalb unmöglich, kann eine vergebliche Anfahrt in Rechnung gestellt werden.
§ 5 Termine und Anfahrt
- Angaben zur Anfahrtszeit sind Erfahrungswerte und stehen unter dem Vorbehalt der Verkehrslage sowie des Verlaufs vorangehender Einsätze. Sie sind keine verbindlichen Fixtermine, sofern ein solcher nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
- Der Auftragnehmer informiert unverzüglich, wenn eine zugesagte Zeit erkennbar nicht eingehalten werden kann, und nennt einen neuen Zeitrahmen.
- Kann ein vereinbarter Termin durch die Auftraggeberseite nicht wahrgenommen werden, ist er möglichst frühzeitig abzusagen. Erfolgt die Absage nicht rechtzeitig oder ist zum vereinbarten Zeitpunkt niemand vor Ort, können die Anfahrt und die vergebliche Wartezeit berechnet werden.
- Bei höherer Gewalt, Unwetterlagen, Streik oder behördlichen Anordnungen verlängern sich Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung.
§ 6 Preise und Zuschläge
- Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Sie setzen sich in der Regel aus der Anfahrt, der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, dem eingesetzten Verfahren und dem verbrauchten Material zusammen.
- Der Auftragnehmer nennt die Preisbestandteile und etwaige Zuschläge vor Beginn der Arbeiten. Bei telefonischer Beauftragung erfolgt dies im Gespräch vor der Anfahrt.
- Für Einsätze außerhalb der üblichen Arbeitszeit fällt ein Zuschlag an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung:
| Zeitraum | Einordnung | Zuschlag |
|---|---|---|
| Montag bis Freitag, tagsüber zu den üblichen Arbeitszeiten | Regelzeit | kein Zuschlag |
| Montag bis Freitag, abends und nachts | Nachtzeit | Zuschlag nach Vereinbarung |
| Samstag | Wochenende | Zuschlag nach Vereinbarung |
| Sonntag sowie gesetzliche Feiertage | Sonn- und Feiertag | Zuschlag nach Vereinbarung |
- Die konkrete Höhe des jeweiligen Zuschlags wird vor Auftragserteilung genannt und ist Bestandteil der Vereinbarung. Ein Zuschlag, der nicht vorher genannt wurde, wird nicht berechnet.
- Stellt sich während der Ausführung heraus, dass ein erheblicher Mehraufwand erforderlich ist, unterbricht der Auftragnehmer die Arbeiten und stimmt das weitere Vorgehen einschließlich der Kosten mit der Auftraggeberseite ab. Ohne diese Abstimmung werden Mehrleistungen nicht ausgeführt und nicht berechnet.
- Gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz wird keine Umsatzsteuer berechnet und daher auch nicht in Rechnungen ausgewiesen (Kleinunternehmerregelung). Die genannten Beträge sind daher Endpreise.
- Ein Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde. Bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen weist der Auftragnehmer unverzüglich hin, wenn sich eine wesentliche Überschreitung abzeichnet.
§ 7 Zahlung und Fälligkeit
- Die Vergütung ist mit der Abnahme und dem Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Bei Notdiensteinsätzen und bei Aufträgen von Privatkundschaft kann die Zahlung unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten vor Ort verlangt werden. Welche Zahlungsarten möglich sind, wird bei Auftragserteilung mitgeteilt.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Verzugszinsen betragen gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Die Auftraggeberseite kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihr nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Diese Beschränkung gilt nicht für Verbraucher, soweit ihnen zwingende gesetzliche Rechte zustehen.
- Bei Aufträgen mit größerem Umfang kann eine angemessene Abschlagszahlung vereinbart werden.
§ 8 Abnahme
- Nach Abschluss der Arbeiten wird die Leistung gemeinsam überprüft, in der Regel durch Spülen mit reichlich Wasser und, soweit vereinbart, durch Kontrolle mit der Kamera. Die Auftraggeberseite ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist.
- Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel sind bei der Abnahme zu erklären.
- Ist eine Person der Auftraggeberseite bei Abschluss der Arbeiten nicht anwesend, gilt die Leistung als abgenommen, wenn nicht innerhalb von zwölf Werktagen nach schriftlicher oder textlicher Fertigstellungsanzeige die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert wird. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
- Auf Wunsch wird der Zustand vor und nach der Arbeit dokumentiert. Bei Versicherungsfällen empfiehlt der Auftragnehmer diese Dokumentation ausdrücklich.
§ 9 Mängelrechte
- Ist die Leistung mangelhaft, kann die Auftraggeberseite zunächst Nacherfüllung verlangen. Der Auftragnehmer wählt zwischen Beseitigung des Mangels und Neuherstellung, soweit dies zumutbar ist.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder verweigert der Auftragnehmer sie zu Unrecht, stehen der Auftraggeberseite die gesetzlichen Rechte auf Selbstvornahme und Aufwendungsersatz, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz zu.
- Mängelansprüche verjähren gegenüber Verbrauchern nach den gesetzlichen Fristen des § 634a BGB: zwei Jahre bei Arbeiten an einer Sache und fünf Jahre bei Arbeiten an einem Bauwerk, jeweils ab Abnahme.
- Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Abnahme. Das gilt nicht bei Arbeiten an einem Bauwerk, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
- Unternehmer haben die Leistung unverzüglich nach Abnahme zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Für Verbraucher besteht diese Rügeobliegenheit nicht.
- Kein Mangel liegt vor, wenn eine erneute Verstopfung auf einer baulichen Ursache beruht, auf die der Auftragnehmer hingewiesen hat, oder auf einer unsachgemäßen Nutzung nach der Leistungserbringung, insbesondere auf dem Einbringen von Feuchttüchern, Hygieneartikeln, Katzenstreu, Speiseresten, Fett oder Bauschutt.
§ 10 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Auftraggeberseite regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder Beschaffenheitszusage sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 11 Besondere Hinweise zu Altleitungen und nicht einsehbaren Bereichen
- Abwasserleitungen liegen überwiegend verdeckt in Wänden, Decken oder im Erdreich. Ihr Zustand ist von außen nicht erkennbar. Vor Beginn der Arbeiten kann daher nicht beurteilt werden, ob eine Leitung bereits vorgeschädigt ist, ob Muffen verschoben sind, ob Risse oder Korrosionsschäden vorliegen oder ob frühere Reparaturen fachgerecht ausgeführt wurden.
- Bei alten, spröden oder bereits vorgeschädigten Leitungen — insbesondere bei Steinzeug, Guss, Faserzement, Blei oder bei provisorisch instandgesetzten Abschnitten — kann es trotz fachgerechter und materialschonender Arbeitsweise zu Beschädigungen kommen. Für Schäden, die auf einer solchen bereits vorhandenen Vorschädigung beruhen und bei fachgerechtem Vorgehen nicht vermeidbar waren, haftet der Auftragnehmer nicht. Die Regelungen in § 10 bleiben unberührt.
- Ist der Zustand einer Leitung unklar oder besteht Anlass zu der Annahme, dass sie vorgeschädigt ist, weist der Auftragnehmer darauf hin und empfiehlt eine vorherige Kamerabefahrung. Entscheidet sich die Auftraggeberseite gegen diese Untersuchung und für ein sofortiges Freispülen, geschieht dies in Kenntnis des Risikos.
- Beim Öffnen verdeckter oder überbauter Reinigungsöffnungen und Schächte sowie beim Freilegen überdeckter Bereiche können Beschädigungen an Belägen, Verkleidungen und Oberflächen entstehen, die sich technisch nicht vermeiden lassen. Der Auftragnehmer weist vorher darauf hin. Die Wiederherstellung solcher Oberflächen ist nicht Bestandteil der Leistung.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Angaben nach § 4 unterblieben oder unrichtig waren, insbesondere zur Lage von Leitungen und Schächten, zu Vorschäden oder zu bereits eingefüllten chemischen Mitteln.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte und eingebaute Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht durch Verbindung mit dem Grundstück oder dem Bauwerk wesentlicher Bestandteil geworden sind.
- Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
- Die Auftraggeberseite ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn Dritte darauf zugreifen.
§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten, die gesetzlichen Ausnahmen — insbesondere bei dringenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten — sowie das Muster-Widerrufsformular finden Sie auf der Seite Widerrufsbelehrung. Gegenüber Unternehmern besteht kein Widerrufsrecht.
§ 14 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten der Auftraggeberseite ausschließlich zur Anbahnung, Durchführung und Abrechnung des Vertrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Einzelheiten zu Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und den Rechten der betroffenen Person enthält die Datenschutzerklärung.
§ 15 Streitbeilegung
Nach § 36 VSBG weisen wir darauf hin, dass wir weder bereit noch verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Beanstandungen richten Sie bitte unmittelbar an info@rohr-abfluss.de oder +49 1521 6766447. Wir prüfen jede Beanstandung und melden uns zeitnah zurück.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Ist die Auftraggeberseite Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand der Auftraggeberseite zu klagen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Ort, an dem die Arbeiten auszuführen sind.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: August 2026